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Experten warnen davor, die Hausmittel einzusetzen

 

Es könnte rechtlicher Ärger drohen, warnen die Experten. Die Gartenakademie Rheinland-Pfalz hatte im Jahr 2020 mit Blick auf das Pflanzenschutzgesetz in einer Mitteilung betont: „Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautvernichtungsmitteln) ist nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zulässig.“ Auf den sogenannten Nichtkulturlandflächen und somit insbesondere auf befestigten Flächen seien deren Einsatz generell verboten. „Dazu zählen z.B. Wege und Plätze, Bürgersteige, Park- u. Friedhofswege, Garageneinfahrten, Hofflächen, Sportanlagen, kommunale und gewerbliche Flächen aller Art.“ Dieses Verbot gelte nicht nur für Pflanzenschutzmittel, die als Herbizid zugelassen sind, „sondern auch für Essig, Salz, Steinreiniger, Grünbelagsentferner, die als Biozide frei im Handel erhältlich sind.“

Und auch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft informiert auf ihrer Website, dass der „Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, wie z. B. Glyphosat-haltigen Produkten, und anderen chemischen Substanzen, wie z. B. Streu- und Kochsalz oder Essig, auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen verboten“ sei. Zu befestigten Freiflächen und sonstigen Freiflächen zählen demnach insbesondere „befestigte und gepflasterte Flächen“, wie zum Beispiel:

  • Gehwege, auch auf Friedhöfen
  • Grundstücks- und Garageneinfahrten
  • Hof- und Betriebsflächen, auch Flächen unter oder neben Zäunen
  • Pflasterte oder anderweitig befestigte Plätze, Parkplätze
  • Radwege, Verkehrsflächen
  • Tribünen oder Treppenanlagen sowie
  • Nicht begrünte Flächen von Sportplätzen

„Ein Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz kann teuer werden“

„Jede nicht erlaubte Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, z. B. auf dem Gehsteig oder einer versiegelten Hoffläche, ist ein Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden“, teilt die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft unter anderem mit. Weiter heißt es in der Mitteilung: „Gelegentlich wird auch der Einsatz diverser ‚Mittel für den Hausgebrauch‘ zur Unkrautentfernung auf den genannten Flächen erwogen. Streu- und Kochsalz, Essig, Steinreiniger, Haushaltsreiniger und andere Substanzen, die Unkraut abtöten können, sind nicht geprüfte chemische Substanzen, die teilweise sogar Schäden an den Pflastermaterialien und auch im Naturhaushalt verursachen können. Ihr Einsatz zur Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland ist verboten.“

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